Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Bestellung
1.1 Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage unserer AEB. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichen der Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit Ihnen.
1.3 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Ergänzungen können – nach vorheriger Vereinbarung – auch durch Datenfernübertragung oder maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
1.4 Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2. Liefergegenstand
2.1 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Forderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und – soweit CE, DIN, VDE, VDI, DVGW, EN oder ihnen gleichzusetzende Normen und Vorschriften bestehen – in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Bei unterschiedlichen Normen gilt die jeweils ranghöhere Norm.
2.2 Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie am Tage der Lieferung den von uns mitgeteilten Einsatzbedingungen sowie den am Einsatzort geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften genügen.
2.3 Änderungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, werden Sie uns unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Soweit das Vorhaben aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geringfügig geändert wird, sind Sie jederzeit zur Überarbeitung der bereits erstellten Unterlagen verpflichtet, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können.
3. Nachunternehmer/Arbeitskräfte aus nicht-EU-Staaten
3.1 Eine Weitergabe des Auftrages oder Teile des Auftrages an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. In diesem Falle haben Sie den Nachunternehmer bzgl. der von Ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpfichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die Sie uns gegenüber übernommen haben. Das gleiche gilt für die Vergabe von Leistungen durch den Nachunternehmer an weitere Unternehmen.
3.2 Sollten Sie oder Nachunternehmer Arbeitskräfte einsetzen, die nicht aus EU-Staaten stammen, sind uns vor Arbeitsbeginn durch Sie die entsprechenden Arbeitserlaubnisse vorzulegen.
3.3 Setzen Sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung Nachunternehmer ein oder verstoßen Sie gegen die Pficht, Arbeitserlaubnisse vorzulegen, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
4. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
4.1 Die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der vorbehaltlos protokollierten Abnahme.
4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.3 Sie sind uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpfichtet.
4.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pfichtverletzung nicht zu vertreten hat. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
4.5 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspfichten. Die Vertragspartner sind verpfichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpfichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
4.6 Wir sind von der Verpfichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
4.7 Bei früherer Lieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
4.8 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
5. Preise, Versand, Verpackung
5.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und schließen Nachforderungen aller Art aus. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Preise für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle in diesen Preisen enthalten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre derzeitigen Listenpreise mit den handelsüblichen Abzügen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
5.2 Jede Lieferung ist uns unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestell-Nr. zu enthalten.
5.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprache zulässig. Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen. Kosten für Transportversicherungen werden von uns nicht übernommen.
5.4 Ihre Rücknahmeverpfichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Transportschäden oder Verluste durch mangelhafte Verpackung gehen zu Lasten des Lieferanten. Die gesonderte Berechnung der Verpackung ist nur bei späterer Rücknahme und gegen eine Gutschrift i. H. von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes zulässig. Die Rücklieferung erfolgt frachtfrei.
5.5 Für Bauleistungen gilt folgendes zusätzlich:
Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, einschließlich der Lieferung aller erforderlichen Baustoffe frei Verwendungsstelle, der Arbeitslöhne, der Gehälter, der Lohnzulagen, der Gestellung und Vorhaltung aller erforderlichen Rüst- und Hebewerkzeuge, Werkzeuge, Geräte, Maschinen etc. sowie Verpackungskosten. Die Preise enthalten die Gestellung des verantwortlichen Aufsichtspersonals mit entsprechend qualifzierten Fachkräften, die Kosten für die Ausführung von Restarbeiten zu einem späteren Termin und, soweit in besonderen Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht erfasst, die Gemeinkosten der Baustelle, insbesondere Gehälter, Auslösungen, Reisekosten des Bauleiters etc.
6. Rechnungserteilung und Zahlung
6.1 Berechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen.
6.2 Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als bei uns eingegangen.
6.3 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg und zwar entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
6.4 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden.
6.5 Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Vorauszahlungen erfolgen nur gegen Vorlage einer Bankbürgschaft.
6.6 Der Rechnungsbetrag darf nicht an Dritte übertragen werden. Eine von uns geleistete teilweise oder völlige Zahlung des Kaufpreises gilt nicht als Bestätigung für die Abnahme der gelieferten Ware oder als Verzicht auf die Mängelrüge.
7. Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung
7.1 Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik , den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Gewährleistungsverpfichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.2 Sie verpfichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferung oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Sie haften für die Ihrerseits zu vertretende Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspfichten entstehen. Auf unser Verlangen werden Sie ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
7.3 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die nicht Erreichung garantierter Daten oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, von Ihnen nach unserer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.4 Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpfichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr – unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpfichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Eine Schadensbeseitigung durch uns kann vorgenommen werden ohne vorherige Abstimmung, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
7.5 Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde und beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes bzw. Datum des Abnahmeprotokolls bei unserem Kunden. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, beträgt sie 36 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistung für Ersatzteile beträgt 36 Monate nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens 48 Monate nach Lieferung. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Nacherfüllung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt – über die gesetzliche Hemmung hinaus – die Gewährleistungszeit neu.
7.6 Der Gewährleistungsanspruch verjährt 12 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.
7.7 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
7.8 Sie werden die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind .Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
7.9 Bei der Lieferung von Waren, die wir gem. § 377 HGB untersuchen müssen, beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offensichtlichen Mangels mindestens 10 Arbeitstage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt mindestens 10 Arbeitstage ab Entdeckung des Mangels.
8. Schutzrechte
8.1 Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände, Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sie stellen uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
8.2 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.
9. Allgemeine Klauseln
9.1 Die Vertragspartner verpfichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpfichten. Sie haben den Vertragsabschluss/die Bestellung vertraulich zu behandeln und dürfen in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
9.2 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehrkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
9.3 Eingesandte Muster, Skizzen, Zeichnungen, Modelle etc. sind nach Erledigung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Einwilligung nicht an dritte Personen weitergegeben werden. Lieferungen nach unseren Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen dürfen nur an uns erfolgen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Sollten einzelne Teile dieser AEB rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Sie werden alle personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpfichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpfichtungen beider Teile Köln. Gerichtsstand ist Köln. Wir können Sie jedoch auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
10.2 Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Fassung: Juli 2008


























